Dauerpraktikantin hat keinen Anspruch auf Arbeitslohn
Da zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis begründet wurde, steht einer Praktikantin kein Lohn für mehr als 1700 Euro abgeleistete Praktikumsstunden zu.
Rund 17.000 Euro forderte die Klägerin, nachdem sie in einem Bochumer Supermarkt ein mehrmonatiges Praktikum in Vorbereitung auf eine dortige Ausbildung absolviert hatte. Laut dem geschlossenen Praktikumsvertrag sollten ihr in diesem Rahmen Einblicke in Struktur des Betriebes, Arbeitsabläufe und Arbeitsanforderungen, sowie Grundkenntnisse vermittelt werden. Das Praktikum erstreckte sich im Ergebnis über fast acht Monate. Vor Gericht machte die junge Frau geltend, dass im Rahmen des Praktikums nicht die Vorbereitung auf die Ausbildung sondern die Erbringung der Arbeitsleistung im Vordergrund gestanden hätte. Entsprechend den tariflichen Lohnstrukturen für den Einzelhandel in NRW stünden ihr somit 10 Euro brutto je Stunde zu, woraus sich eine Summe von mehr als 17.000 Euro ergeben würde.
Vor dem Amtsgericht mit dieser Forderung zunächst erfolgreich, lehnte das Landgericht einen Lohnanspruch in der Berufung jedoch ab:
Diesem zufolge ist zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis begründet worden. Vielmehr handelte es sich um ein sozialversicherungsrechtlich geprägtes Praktikum, auch wenn innerhalb dessen reguläre Arbeitsleistungen verrichtet wurde. Außerdem erhielt die Klägerin während des Praktikums staatliche Leistungen und nahm an berufsvorbereitenden Maßnahmen der Arbeitsagentur teil. Ein Lohnanspruch war vor diesem Hintergrund abzulehnen.
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil LAG NW HAM 1 Sa 664 14 vom 17.10.2014