Hohe Hürden an Beweislast bei Internetverträgen
An den hohen Hürden im Rahmen der Beweislast scheiterte das Auktionshaus Ebay vor dem Amtsgericht Bremen.
Nach seinen Ausführungen hatte der Klagegegner einen Account bei Ebay eröffnet und über diesen Geschäfte getätigt. In der Folge belastete Ebay sein Konto mit den entsprechenden Verkaufsprovisionen. Zu Unrecht, wie der Klagegegner behauptete. Nicht er selbst, sondern ein inzwischen inhaftierter Bekannter habe den Account ohne sein Wissen, aber unter seinem Namen und unter Verwendung seiner Kontoverbindung eingerichtet. Aus diesem Grund sei kein Vertrag mit ihm zustande gekommen, die Kontobelastung damit grundlos erfolgt.
Dieser Auffassung folgte auch das Gericht. Grundsätzlich liege es an dem Anspruchsteller die anspruchsbegründenden Tatsachen zu beweisen. Ebay berief sich dabei auf den Inhalt seiner Website, auf der die zum Vertragsschluss erforderlichen Eingaben vorgenommen wurden. Nur mit der dem Umstand, dass die Daten des Klagegegners dort eingetragen wurden sah das Gericht den Vertrag aber nicht als wirksam geschlossen an, zumal die Daten auch problemlos durch Dritte hätten eingetragen werden können. Dieser Beweis sei vielmehr mittels einer qualifizierten elektronischen Signatur zu erbringen, welche die Identität des Vertragspartners zweifelsfrei bestätigen würde. Andere Beweismittel wie Zeugenaussagen oder Ausdrucke seien hingegen weit weniger verlässlich. Da Ebay den Nachweis einer solchen Signatur nicht erbringen konnte, musste es dem Klagegegner die erhaltene Verkaufsprovision zurück erstatten.
Dieser Auffassung folgte auch das Gericht. Grundsätzlich liege es an dem Anspruchsteller die anspruchsbegründenden Tatsachen zu beweisen. Ebay berief sich dabei auf den Inhalt seiner Website, auf der die zum Vertragsschluss erforderlichen Eingaben vorgenommen wurden. Nur mit der dem Umstand, dass die Daten des Klagegegners dort eingetragen wurden sah das Gericht den Vertrag aber nicht als wirksam geschlossen an, zumal die Daten auch problemlos durch Dritte hätten eingetragen werden können. Dieser Beweis sei vielmehr mittels einer qualifizierten elektronischen Signatur zu erbringen, welche die Identität des Vertragspartners zweifelsfrei bestätigen würde. Andere Beweismittel wie Zeugenaussagen oder Ausdrucke seien hingegen weit weniger verlässlich. Da Ebay den Nachweis einer solchen Signatur nicht erbringen konnte, musste es dem Klagegegner die erhaltene Verkaufsprovision zurück erstatten.
Amtsgericht Bremen, Urteil AG HB 9 C 58 10 vom 10.03.2011