Stillschweigende Zustimmung zur Inverssuche

Widerspricht der Kunde eines Telekommunikationsanbieters nicht ausdrücklich der Aufnahme seiner Daten in die Inverssuche, ist von einer Zustimmung auszugehen.

Betreiber von Telefonnetzen sind gehalten, alle Kunden in die Inverssuche aufzunehmen, die nicht ausdrücklich widersprochen haben. Dies folgt, so der Bundesgerichtshof, aus der derzeitigen Fassung des Telekommunikationsgesetzes. Soweit danach die Suchoption zulässig ist, wenn der jeweilige Kunde nicht widerspricht, ergibt sich nach Ansicht der Bundesrichter zugleich auch die Pflicht für den Netzbetreiber, die Daten in die Inverssuche aufzunehmen und Auskunftsdiensten zugänglich zu machen. Nachdem der Auskunftsdienstleister und nicht der Netzbetreiber den die datenschutzgerechte Verwendung der erfassten Daten gewährleisten muss, hat der Netzbetreiber insoweit auch kein Verweigerungsrecht.

 
[mmk]